Mo - Fr   9:00 bis 12:00 Uhr   |   Mo, Do  14:00 - 16:00 Uhr   |   Tel. 08321 60778-0   |  Unsere Infobroschüre

FAQ

Fragen und Antworten.

Service

Montag & Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr Dienstag, Mittwoch & Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr
Grundsätzlich können Sie während unserer Öffnungszeiten auch ohne Termin vorbeikommen. Einige unserer Mitarbeiter (z. B. Hausverwalter) sind jedoch viel im Außendienst tätig. Hier ist es ratsam einen Termin zu vereinbaren oder vor Ihrem Besuch anzurufen (+49 8321 60778-0).

Vollmacht

Sie können grundsätzlich jede Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, alternativ die Verwaltung. Es können sich ggf. aus Ihrer Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung Einschränkungen ergeben. Wen Sie gemäß Ihrer Gemeinschaftsordnung bevollmächtigen dürfen, teilen wir Ihnen in der Einladung zur Eigentümerversammlung mit.
Ja. Die Vollmacht muss in Textform vorliegen. Hierfür genügt auch eine Übermittlung per E-Mail oder per Fax.
Die Vollmacht muss dem Versammlungsleiter rechtzeitig, d.h. vor dem Versammlungsbeginn, zugehen, so dass dieser von der Vollmacht noch Kenntnis erlangen kann.
Weisungsvollmacht: In der Vollmacht sind die einzelnen Weisungen, wie der Bevollmächtigte abzustimmen hat, entsprechend den einzelnen Tagesordnungspunkten aufgeführt. Der Bevollmächtigte hat sich an die Weisungen zu halten. Sollte der Bevollmächtigte allerdings abweichend zu den vorgegebenen Weisungen abstimmen, so wird die Stimmabgabe wie vom Bevollmächtigten abgegeben, gewertet. Globalvollmacht: Der Bevollmächtigte kann nach eigenem Belieben zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Er muss sich an keine Weisungen halten.
Die bevollmächtigte Person hat gemäß den Weisungen, welche auf der Vollmacht angegeben sind, abzustimmen. Sollte der Bevollmächtigte nicht gemäß den Weisungen abstimmen, ist allein der Vollmachtnehmer (also der Vertreter) gegenüber dem Vollmachtgeber verantwortlich.
Zu den jeweils einzelnen Tagesordnungspunkten kann mit Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt und daher auch eine gleichlautende Weisung erteilt werden.
Sollte der Fall eintreten, dass die bevollmächtigte Person nun doch nicht der Eigentümerversammlung beiwohnen kann, so hat dieser die Möglichkeit eine weitere Person mit einer „Untervollmacht“ zu beauftragen. D. h. es kann eine weitere Person bevollmächtigt werden. Für die unterbevollmächtigte Person gelten die gleichen Regeln wie für den ursprünglichen Vollmachtnehmer. Diese Möglichkeit kann vom Vollmachtgeber untersagt werden. Das Verbot der Unterbevollmächtigung ist auf der Vertretungsvollmacht zu dokumentieren.
Damit Sie Ihr Recht zur Stimmabgabe wahrnehmen und an den anstehenden Entscheidungen und Beschlüssen mitwirken können.
Nein, entweder nimmt die bevollmächtigte Person oder der im Grundbuch eingetragene Eigentümer an der Versammlung teil.
Ja, dies ist möglich und muss der Versammlungsleitung mitgeteilt werden.

Umgang mit haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a Einkommensteuergesetz

Wir haben Ihnen alle steuerrechtlichen Möglichkeiten und Details in der beigefügten Übersicht dargestellt. Zur Übersicht.

logos_gesellschafter_HVOA